Zu den Verpflichtungen der Vertragsstaaten der UN-Kinderrechtskonvention gehört es, die allgemeine Bevölkerung für die Kinderrechte zu sensibilisieren und die Fachkräfte, die für und mit Kindern arbeiten, zu schulen.
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 5 des UN-Kinderrechtsausschusses betont, dass die Staaten verpflichtet sind, ihre Anstrengungen im Bereich der Ausbildung und des Kapazitätsaufbaus aller am Prozess der Umsetzung der Konvention beteiligten Personen zu verstärken.
In den drei bisherigen Prüfungen des Ausschusses (2002, 2015, 2021) zur Lage der Kinderrechte in der Schweiz hat der Ausschuss explizite Empfehlungen abgegeben insbesondere im Jahr 2021:
(…) insbesondere durch die Bereitstellung ausreichender Ressourcen dafür zu sorgen, dass alle Fachkräfte, die im Dienst oder im Kontakt mit Kindern tätig sind, eine systematische Schulung zu den Kinderrechte und auch zum UN-Kinderrechtskonvention und seinen Fakultativprotokollen erhalten. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Kindesschutz, Sozialschutz, Ersatzschutz, Justiz und Asyl tätig sind.
(Abschliessende Bemerkungen zum Bericht der Schweiz als fünfter und sechster periodischer Bericht, Artikel 14 b)